Samstag, 10. März 2007

Satzung des Vereins zur Entwicklung der Lebensverhältnisse im Wohngebiet Quartier am Turm Rohrbach


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen : “Verein Quartier am Turm Rohrbach e.V.”. Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung der Wohn- und Lebensverhältnisse im Wohngebiet der ehemaligen
Waggonbaufabrik Fuchs in Heidelberg-Rohrbach im Folgenden Quartier genannt. Der
Verein möchte Initiativen bündeln und Diskussionen über das Quartier betreffende
Themen anregen und moderieren. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere
durch das Durchführen von und die Teilnahme an Aktionen, Diskussions- und Informationsveranstaltungen
zum Thema ”Leben im Quartier” z.B. aus den Bereichen Kultur, Kinder und Jugendliche,
Verkehr. Der Verein setzt sich außerdem zum Ziel, die im Quartier und den umliegenden
Bereichen lebende Bevölkerung in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Vorgänge
zu informieren. Zu diesem Zweck gibt der Verein Infoblätter sowie eine Internet-Infoseite
heraus.


§ 3 Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Vereinsmitglieder
können natürliche Personen ab 16 Jahren, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung
bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
dann endgültig entscheidet. Ordentliche Mitglieder haben Antrags- und Rederecht
in den Mitgliederversammlungen und besitzen das aktive sowie das passive Wahlrecht.
Ordentliche Mitglieder müssen entweder auf dem Gebiet des Quartiers
oder des Eichendorff-Forums mit erstem Wohnsitz gemeldet oder Eigentümer
einer Immobilie auf diesem Gebiet sein. Ein ordentliches Mitglied, das diese Voraussetzung
nicht mehr erfüllt, wird zum Fördermitglied.
Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein
ideell oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht
in den Mitgliederversammlungen, besitzen aber weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand , über die Ernennung zum
Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.


Ausschluss


Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Werktagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat
an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


§ 5 Beiträge


Von den ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. über die Höhe
und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Von den Fördermitgliedern werden Förderbeiträge erhoben. über die Höhe und die Fälligkeit
der Förderbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung


Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfern/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich oder bei hinterlegter Email-Adresse per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied
bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands,
über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.


Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich
gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich
der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen
ist.


§ 8 Vorstand


Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen
und der/dem Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Er besteht weiter
aus bis zu 9 Beisitzern. über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.



Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Die Einrichtung von Arbeitsgruppen
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern



Wahl des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vor­standsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


Vorstandssitzungen


Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter/­innen
einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Im Konsens kann der Vorstand auch im Umlaufverfahren entscheiden.


§ 9 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Kassenprüfung.
Diese darf nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
oder Angestellter des Vereins sein. Sie hat die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Be­richt zu erstatten. Die Kassenprüfer/in
erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungs­bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Kassenwart/in, und der übrigen
Vorstandsmitglieder.


§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember
des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses
erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.


§11 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Es wird der „Lebenshilfe für geistig Behinderte Heidelberg e.V.“ übertragen.
Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen
und am 11.02.2008 sowie am 07.12.2011 durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung geändert.

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