Donnerstag, 6. Dezember 2007

Arbeitskreis Verkehr: Wir über uns

Die Verkehrssituation in städtischen Wohngebieten ist traditionell ein heißes Diskussionsthema, und auch im Quartier am Turm gibt es bereits vor der Fertigstellung aller Baufelder Handlungsbedarf.

Der Arbeitskreis Verkehr hat sich zum Ziel gesetzt, gemeinsam mit der Stadt Heidelberg, dem Bauträger Epple & Kalkmann sowie den Anliegern des Quartiers tragfähige Konzepte auszuarbeiten und umzusetzen. Dies geschieht in den folgenden Unterbereichen:



  • Kindergarten / Schulweg


  • Geschwindigkeitsbegrenzung


  • Wege / Ein- und Ausfahrten


  • Beschilderung


  • Ruhender Verkehr / Parken

Schwerpunktaktionen bisher waren Ortsbegehungen mit dem Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Heidelberg, Epple & Kalkmann sowie Vertretern des Bezirksbeirates Rohrbach, ein Spielstraßentag, Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung, Spiegel an unübersichtlichen Ausfahrten sowie das Verbessern der Parksituation im Quartier.

Wir treffen uns ungefähr einmal im Monat zur Arbeitskreissitzung und freuen uns über Verstärkung. Den Termin des nächsten Treffens teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit.

Mittwoch, 5. Dezember 2007

Pläne für Grün- und Spielflächen

Liebe Quartiersbewohner,

am Freitag den 30.11.2007 fand der nunmehr dritte Runde Tisch zum Thema Spiel- und Grünflächengestaltung im Quartier am Turm statt. Auf Einladung von Herrn Dr. Baader vom Landschaftsamt trafen sich Vertreter der Stadt, von Hochtief, von E&K, dem Bezirksbeirat Rohrbach und Bewohner aus allen Bauabschnitten des Quartiers im Schweizer Hof.

Der von Hochtief beauftragte Architekt für die neue Kindertagestätte präsentierte das Konzept für den nördlichen Bereich der alten Waggonhalle, der als öffentlich zugängliche Spielfläche ausgelegt ist. Es ist geplant, in den nördlichen vier der insgesamt zehn Segmente der Halle das Dach zu entfernen. In der westlichen Hälfte dieses Bereichs soll ein Multifunktionsfeld mit Fangzäunen zum Ballspielen eingerichtet werden (siehe Plan). In der östlichen Hälfte wird eine Art vertikales Raumlabyrinth zum Klettern, Erkunden und Verstecken errichtet und daneben eine Kletterspinne mit Seilen angebracht. Die nördliche Backsteinwand der alten Halle bleibt als Sicht- und Lärmschutz bestehen. Die östlichen Seitenwände werden vollständig geöffnet, um eine Einheit mit der östlich gelegenen Spiel- und Grünfläche herzustellen.





Das Konzept für die östlich der Halle gelegenen Spiel- und Grünfläche wurde von der von E&K beauftragten Planerin vorgestellt. Eckpunkte dieser Planung sind ein großer Sandspielbereich im Zentrum der Fläche. Dieser wird von kleinen begrünten Hügeln umgrenzt, die durch einen umlaufenden Weg begehbar sind. Unterschiedliche Spielgeräte wie Schaukel, Hängebrücke, Balancierbalken und Klettergerüst sind auf der Fläche platziert. Sitzgelegenheiten und ein Atrium in Blickrichtung zum Hallenspielplatz bieten Gelegenheit zum Verweilen. Die gesamte Fläche wird mit Büschen und klein- und großkronigen Bäumen bepflanzt werden. Um der leidigen Hundekotproblematik zu begegnen, wird der gesamte Spielplatz von einem Zaun umgeben (Details siehe Abbildung).


Geplant ist, dass die Spiel- und Grünfläche Mitte 2008 fertiggestellt ist und der Bereich in der Halle mit Fertigstellung der Kita im Herbst 2008 bespielbar wird.

Insgesamt macht das Konzept einen sehr guten Eindruck. Wir sind sicher, dass diese Spiel-, Grün- und Hallenflächen das belebte Herzstück unseres Quartiers werden.

Die anwesenden Quartiersbewohner lobten den konstruktiven Dialog, der durch die drei Workshops in Form von Runden Tischen ermöglicht wurde. So konnten die Quartiersbewohner ihre Interessen und Wünsche direkt mit den Planern diskutieren und aktiv an der Gestaltung des Quartiers teilnehmen. Wir möchten uns an dieser Stelle nochmal bei Herrn Dr. Baader und seinen Mitarbeitern vom Landschaftsamt bedanken, die dieses unbürokratische und bürgernahe Vorgehen aktiv unterstützten und durch persönlichen Einsatz ermöglichten. Unser Dank gilt insbesondere Herrn Epple von E&K, der durch seine finanzielle und planerische Unterstützung die Realisierung der Spiel- und Grünfläche maßgeblich ermöglichte.

Nach zwei Jahren kämpferischen Einsatzes (zur Historie siehe Inforundbriefe im Themengebiet Grünflächen) freuen wir uns nun auf ein offenes, einladendes, grünes und kindgerechtes Herzstück des Quartiers - freuen Sie sich mit uns!

Samstag, 25. August 2007

Sommerfest 2007

Am 25.8.2007 fand unser jährliches Sommerfest statt: Bei schönen Wetter wurde bis spät in den Abend gefeiert:


Das Web-Album kann durch anklicken des Bildes aufgerufen werden.

Dienstag, 27. März 2007

Impressum

Verein Quartier am Turm Rohrbach e.V.

Kontakt und inhaltlich Verantwortlicher:
Verein Quartier am Turm Rohrbach e.V.
Wolfgang Hermann
Lindenweg 55
69126 Heidelberg
E-Mail: hermann@quartiersverein.de

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Mitglied werden

Sie können als Mitglied beitreten (Mindest-Jahresbeitrag: 10 Euro) und die Arbeit des Vereins und seiner einzelnen Arbeitsgruppen rein durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen - oder auch aktiv mitarbeiten.

Wenn Sie Mitglied im Verein Quartier am Turm e.V. werden möchten, laden Sie bitte die Beitrittserklärung herunter und senden Sie diese ausgefüllt an die in der Beitrittserklärung angegebene Adresse.

Mittwoch, 14. März 2007

Kontakt

Verein Quartier am Turm Rohbach e.V.
Wolfgang Hermann
Lindenweg 55
69126 Heidelberg

E-Mail: hermann@quartiersverein.de

Montag, 12. März 2007

Arbeitskreise

Seit der Vereinsgründung haben sich fünf Arbeitskreise gebildet

  • Grünflächen

  • Kinderbetreuung

  • Mehrgenerationenhaus

  • Verkehr

  • Sommerfest
Ansprechpartner der Arbeitskreise sind:

Grünflächen: Martin Kreyscher, Pitt Walter
Kinderbetreuung: Hanno Hensing
Mehrgenerationenhaus: Christoph Hintze, Wolfgang Hermann
Verkehr: Volker Gaukel
Sommerfest: Bernd Knauber, Ghada Herzog-Knauber

Samstag, 10. März 2007

Satzung des Vereins zur Entwicklung der Lebensverhältnisse im Wohngebiet Quartier am Turm Rohrbach


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen : “Verein Quartier am Turm Rohrbach e.V.”. Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung der Wohn- und Lebensverhältnisse im Wohngebiet der ehemaligen
Waggonbaufabrik Fuchs in Heidelberg-Rohrbach im Folgenden Quartier genannt. Der
Verein möchte Initiativen bündeln und Diskussionen über das Quartier betreffende
Themen anregen und moderieren. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere
durch das Durchführen von und die Teilnahme an Aktionen, Diskussions- und Informationsveranstaltungen
zum Thema ”Leben im Quartier” z.B. aus den Bereichen Kultur, Kinder und Jugendliche,
Verkehr. Der Verein setzt sich außerdem zum Ziel, die im Quartier und den umliegenden
Bereichen lebende Bevölkerung in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Vorgänge
zu informieren. Zu diesem Zweck gibt der Verein Infoblätter sowie eine Internet-Infoseite
heraus.


§ 3 Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Vereinsmitglieder
können natürliche Personen ab 16 Jahren, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung
bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
dann endgültig entscheidet. Ordentliche Mitglieder haben Antrags- und Rederecht
in den Mitgliederversammlungen und besitzen das aktive sowie das passive Wahlrecht.
Ordentliche Mitglieder müssen entweder auf dem Gebiet des Quartiers
oder des Eichendorff-Forums mit erstem Wohnsitz gemeldet oder Eigentümer
einer Immobilie auf diesem Gebiet sein. Ein ordentliches Mitglied, das diese Voraussetzung
nicht mehr erfüllt, wird zum Fördermitglied.
Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein
ideell oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht
in den Mitgliederversammlungen, besitzen aber weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand , über die Ernennung zum
Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.


Ausschluss


Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Werktagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat
an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


§ 5 Beiträge


Von den ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. über die Höhe
und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Von den Fördermitgliedern werden Förderbeiträge erhoben. über die Höhe und die Fälligkeit
der Förderbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung


Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfern/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich oder bei hinterlegter Email-Adresse per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied
bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands,
über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.


Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich
gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich
der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen
ist.


§ 8 Vorstand


Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen
und der/dem Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Er besteht weiter
aus bis zu 9 Beisitzern. über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.



Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Die Einrichtung von Arbeitsgruppen
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern



Wahl des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vor­standsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


Vorstandssitzungen


Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter/­innen
einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Im Konsens kann der Vorstand auch im Umlaufverfahren entscheiden.


§ 9 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Kassenprüfung.
Diese darf nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
oder Angestellter des Vereins sein. Sie hat die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Be­richt zu erstatten. Die Kassenprüfer/in
erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungs­bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Kassenwart/in, und der übrigen
Vorstandsmitglieder.


§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember
des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses
erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.


§11 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Es wird der „Lebenshilfe für geistig Behinderte Heidelberg e.V.“ übertragen.
Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen
und am 11.02.2008 sowie am 07.12.2011 durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung geändert.