Satzung

Satzung des Vereins zur Entwicklung der Lebensverhältnisse im Wohngebiet Quartier am Turm Rohrbach
 
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Verein Quartier am Turm Rohrbach e.V.“. Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bündelung von Initiativen und Diskussionen im Wohngebiet der ehemaligen Waggonbaufabrik Fuchs in Heidelberg-Rohrbach, die Teilnahme an Aktionen, Diskussions- und Informationsveranstaltungen zum Thema “Leben im Quartier” z.B. aus den Bereichen Kultur, Kinder und Jugendliche, Verkehr und die Förderung des Nachbarschaftszentrums „Treff am Turm“. Der Verein setzt sich außerdem zum Ziel, die im Quartier und den umliegenden Bereichen lebende Bevölkerung in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Vorgänge zu informieren.

§ 3 Mittelverwendung
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vereins können für Tätigkeiten im Sinne des Vereinszwecks eine Aufwandsentschädigung erhalten, die durch eine Vorstandssitzung beschlossen werden müssen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab 16 Jahren, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
  • Ordentliche Mitglieder haben Antrags- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen und besitzen das aktive sowie das passive Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder müssen entweder auf dem Gebiet des Quartiers oder des Eichendorff-Forums mit erstem Wohnsitz gemeldet, oder Eigentümer einer Immobilie auf diesem Gebiet sein. Ein ordentliches Mitglied das diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt wird zum Fördermitglied.
  • Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen, besitzen aber weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  • Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand, über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Ausschluss

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Werktagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Beiträge

  • Von den ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Von den Fördermitgliedern werden Förderbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Förderbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfern/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder bei hinterlegter E-Mail-Adresse per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 2 bis vier Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

Er besteht weiter aus bis zu 9 Beisitzern. Über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Die Einrichtung von Arbeitsgruppen
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Vorsitzende können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Zu Beisitzern können ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann einen Vorsitzenden mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom einem Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Im Konsens kann der Vorstand auch im Umlaufverfahren entscheiden.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Kassenprüfung. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses oder Angestellter des Vereins sein. Sie hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Be­richt zu erstatten. Die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungs­bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Kassenwart/in, und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Lebenshilfe Heidelberg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 26.April 2007 von der Gründungsversammlung beschlossen, am 11.02.2008, 07.12.2011, 08.12.2020 und 08.12.2023 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.